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Nützliches

Aufnahmekapazität

Die Klaus-Groth-Schule hat derzeit keine Begrenzung der Aufnahmekapazität für Sextanerinnen und Sextaner.

Falls es irgendwann doch zu einer solchen kommen sollte, verhält es sich so, dass - je nach Raumsituation - eine Drei oder- Vierzügigkeit angestrebt ist. Als Auswahlkriterium gilt laut Schulkonferenzbeschluss vom 19.4.2018 das Kriterium "Geschwisterkind", ansonsten das Losverfahren.

Fehlzeiten

Erkrankung oder unvorhersehbares Fehlen in der Sek I

Die Benachrichtigung der Schule (Sekretariat) muss per E-Mail oder telefonisch am selben Tag erfolgen, damit wir sicher gehen können, dass nichts auf dem Schulweg passiert ist. Eine schriftliche Bitte um Entschuldigung für das Fehlen ist für den ersten Tag nach der Rückkehr an die Klassenlehrkraft zu richten.

Bei längerfristigen Erkrankungen ist eine Mitteilung an die Klassenlehrkraft wichtig.

Entschuldigungsregelung in der Sek II

Jede Schülerin / jeder Schüler der Sek II führt fortlaufend ein eigenes Entschuldigungsheft. Eine Fehlzeit gilt als entschuldigt, wenn die betreffende Schülerin / der betreffende Schüler in der nächsten Unterrichtsstunde, an welcher sie/er anwesend ist, eine schriftliche Entschuldigung vorlegt; ansonsten ist das Fehlen als unentschuldigt zu werten. Die schriftliche Entschuldigung wird von den Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. dem volljährigen Schüler geschrieben. Nur im Falle einer Bescheinigungs-Pflicht muss eine ärztliche Bescheinigung pünktlich vorgelegt werden.

Bei Klausuren gilt, wie es in der Schulordnung festgelegt ist: Die Schülerinnen und Schüler müssen stets eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, wenn sie eine Klausur (oder eine Ersatzleistung) aus Krankheitsgründen versäumt haben.

Infektionsschutz (u. a. gegen Masern)

Wichtige Information für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte, deren Kind eine Gemeinschaftseinrichtung (Kindergarten, Schule) besucht, gem.§ 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz

Bitte lesen Sie dieses Merkblatt sorgfältig durch!

Zusätzlicher Hinweis zum Thema "Masern":

Laut Bundesgesetz (2019) müssen Eltern ab März 2020 vor der Aufnahme ihres Kindes in eine Kita, Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung nachweisen, dass dieses gegen Masern geimpft bzw. immun ist. Nachgewiesen werden kann die Impfung oder die Immunität durch den Impfausweis, eine Impfbescheinigung oder durch eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass man schon einmal Masern hatte und immun ist. Ausgenommen sind Menschen, die einen ärztlichen Nachweis vorlegen können, dass bei ihnen eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam ist.

Eltern von Kindern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im März 2020 bereits in einer Kita oder Schule sind, müssen die Impfung bis spätestens 31. Juli 2022 nachweisen. Diese Frist gilt auch für das Personal betroffener Einrichtungen.

Umsetzung des Masernschutzgesetzes

Datenschutzinformation zum Masernschutzgesetz

Informationen zum Impfpass

LRS

Besonderes Augenmerk legen wir auf lese- und rechtschreibschwache Schülerinnen und Schüler (Legasthenie). In dieser Hinsicht auffällige Kinder werden, sofern noch keine förmliche LRS-Anerkennung der Grundschule vorliegt, von uns getestet, so dass wir dann die entsprechenden Förder- und Ausgleichsmaßnahmen ergreifen können. Diese Kinder erhalten in der 5. und 6. Klasse eine spezielle LRS-Trainingsstunde. Von Klasse 5 bis 10 wird die Rechtschreibung nicht bewertet, so dass die Kinder in Ruhe den Rechtschreibaufbau nachholen können; zudem kann für schriftliche Arbeiten ein etwas verlängerter Bearbeitungszeitraum verabredet werden. Für die Oberstufe können entsprechende Erleichterungen auf Antrag in Anspruch genommen werden.

Unser Ziel dabei ist es, dass die Teilleistungsschwäche LRS keinen negativen Einfluss auf das schulische Leistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin hat!

Sollten Sie Fragen haben, lassen Sie sich gern von unseren Legasthenie-Fachkräften Frau Beyenbach und Herrn Frauzem beraten.

Schadensersatz

Wenn Sachen Ihres Kindes (z.B. Schulranzen, Kleidungsstücke, Fahrrad, Brille) in der Schule oder auf dem Schulweg bzw. während schulischer Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes, beschädigt werden bzw. abhanden kommen, besteht die Möglichkeit, Entschädigungsleistungen bei der Stadt Neumünster zu beantragen.

Allgemeine Hinweise

Die Regulierung von sog. Schulsachschadensfällen durch die Stadt Neumünster erfolgt auf freiwilliger Basis und deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen.

  1. Für Sachen, die zum schulischen Gebrauch nicht unbedingt erforderlich sind (z.B. Bargeld, Schmuck, sonstige Wertgegenstände, Fahrausweise, Schlüssel, Handys und Walkman) werden keine Entschädigungsleistungen gezahlt. Im Übrigen richtet sich eine Schadensregulierung danach, ob die beschädigten bzw. abhandengekomme- nen Sachen für den Schulbesuch altersgerecht und angemessen waren. 
  2. Bei Fahrraddiebstählen bzw. -beschädigungen setzt eine Schadensregulierung ferner voraus, dass eine sog. Nutzungserlaubnis der Schule vorliegt. Selbst dann kommen Entschädigungsleistungen lediglich für Fahrradteile in Betracht, die aus Gründen der Verkehrs- bzw. Betriebssicherheit zwingend erforderlich sind und keine Sonderausstattung darstellen (wie z.B. Alu-Felgen, Standbeleuchtung, Fahrradcomputer usw.). Für motorgetriebene Fahrzeuge werden keine Schadenersatzleistungen gewährt. 
  3. Unabhängig davon gilt grundsätzlich, dass Entschädigungsleistungen nur dann erbracht werden, wenn Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, die üblicherweise zum Schutz des Eigentums erwartet werden können, und keine Schadensregulierung durch Dritte (Schädiger, Versicherungen) erfolgt bzw. gegenüber Dritten keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht bzw. durchgesetzt werden können. 
  • Soweit die Brille Ihres Kindes beschädigt wird oder abhanden kommt, sind Leistungen der Krankenkasse oder der Unfallkasse Schleswig-Holstein bzw. evtl. Beihilfeansprüche gegen den Arbeitgeber vorrangig in Anspruch zu nehmen.
  • Soweit bei einem Fahrraddiebstahl der erlittene Schaden von Ihrer Hausratversicherung bzw. einer speziellen Fahrraddiebstahlversicherung ersetzt werden kann, geht der entsprechende Versicherungsschutz den städtischen Entschädigungsleistungen vor.
  • Soweit ein Dritter den Schaden verursacht, kommen städtische Entschädigungsleistungen nur dann in Betracht, wenn die dem Dritten gegenüber bestehenden Schadenersatzansprüche nachweisbar nicht realisiert werden können.
  1. Eine Schadensregulierung erfolgt außerdem regelmäßig nur dann, wenn der Gesamtbetrag der Entschädigung, für die - deren Angemessenheit vorausgesetzt - der jeweilige Zeitwert der beschädigten bzw. abhan- dengekommenen Sachen maßgeblich ist, die Summe von 25,00€ pro Schadensfall überschreitet. Außerdem wird pro Schadensfall höchstens ein Betrag von 300,00€ (bei Brillen: 40,00€; bei Fahrradschaltungen: 60,00 €) gezahlt. Ein Mitverschulden wird nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches berücksichtigt.

Verfahren

  1. Schadensfälle sind dem Schulsekretariat ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu melden. Diese Meldung sollte rein vorsorglich auch dann erfolgen, wenn mit einer anderweitigen Schadensregulierung gerechnet werden kann.
  2. Die formelle Schadensmitteilung mittels eines entsprechenden, von der Schule zur Verfügung gestellten Vordruckes muss der Schule spätestens 14 Tage nach dem Schadenseintritt vorliegen. Die zum Nachweis des Schadensumfanges erforderlichen und die beschädigten bzw. abhandengekommenen Sachen betreffenden Belege (Kaufquittungen bzw. Reparaturkostenrechnungen) können auch noch im Anschluss an die Schadensmeldung nachgereicht werden. Beschädigte Gegenstände sind zur Ermittlung des Schadensumfanges auf eine entsprechende Aufforderung hin vorzulegen.
  3. Bei Diebstählen ist ebenfalls unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Tagen eine Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten.

Schadensbearbeitung

Die Bearbeitung der Schadensfälle erfolgt aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Schule durch die Rechtsabteilung der Stadt Neumünster (Tel. 04321/9422332).

Stand: 18.05.2007

Vertretungsunterricht

Organisatorische Grundsätze zur Vertretungsstundenregelung an der KGS

Es gehört zum schulischen Alltag, dass Lehrkräfte durch Erkrankung, Klassenfahrten, Wandertage, Fortbildungen u.a.m. ihren stundenplanmäßigen Unterricht nicht erteilen können. Das Vertretungskonzept der Klaus-Groth-Schule beruht vor dem Hintergrund, dass „jede Stunde zählt".

Zielvorstellungen

  1. Vertretungsunterricht ist für die Schülerinnen und Schüler stets Fachunterricht. Vorrang haben die Aufgabenstellungen, die die ausfallende Lehrkraft stellt, bzw. das Lernmaterial und die Aufgabenstellungen, die von Fachlehrkräften der Klasse festgelegt werden. Es können auch Methodenübungen angesetzt werden. Ausnahmen hiervon können nur durch den Schulleiter genehmigt werden.
  2. Im Stundenplan steht für jeden Unterrichtstag für die erste Stunde eine Dienstbereitschaft zur Verfügung.
  3. Der Unterricht wird in allen Klassen nach Möglichkeit von der 2. bis zur 6. Std. vertreten, je nach Konstellation der Dienstbereitschaft auch schon in der 1. Stunde.
  4. Ab der Jahrgangsstufe 9 wird ggf. eigenverantwortliches Arbeiten (EvA) erwartet; es findet grundsätzlich in einem vom Stundenplaner bestimmten Raum statt.

Vertretungslehrkräfte

Es gilt das Prioritätsprinzip für den Einsatz von Vertretungslehrkräften.

Vertretungsunterricht erfolgt durch

  • diejenigen Lehrkräfte, bei denen zeitnah Ausfallstunden anfallen (z. B. durch Wandertag, Praktikum, Abitur etc.)
  • Lehrkräfte, die das ausgefallene Fach vertreten (fachorientierte Vertretung)
  • Lehrkräfte, die in der Klasse unterrichten (klassenorientierte Vertretung)
  • Sonstige zur Verfügung stehende Lehrkräfte

Organisation / Inhalte

Grundsätzlich gilt: Vertretungsstunden sind immer Unterrichtsstunden. Von allen Lehrkräften wird erwartet, dass sie unterrichten, auch wenn sie nicht Lehrer in der Klasse sind. Von den Schülern wird erwartet, dass sie ihr Arbeitsmaterial nach Stundenplan und ggf. nach Vertretungsplan mitbringen, so dass Bücher, Lektüren und Hefte bzw. sonstiges Arbeitsmaterial zur Verfügung stehen.

In Vertretungsstunden besteht wie in regulären Stunden die Verpflichtung zur Mitarbeit. Mündliche Noten sollten gegeben werden.

Vorhersehbarer Vertretungsunterricht (z. B. Wandertag, Exkursion etc.) wird spätestens am Vortag durch Aushang bekannt gegeben. Lehrkräfte und Schüler informieren sich über die bekannt gegebenen Vertretungspläne rechtzeitig. Um ggf. in einer Vertretungsstunde weiterarbeiten zu können, bringen die Schüler das Unterrichtsmaterial auch dann mit, wenn für das betroffene Fach Vertretungsunterricht angekündigt worden ist. Die zu vertretende Fachlehrkraft sorgt möglichst durch Vorgabe von Arbeitsaufträgen (z. B. auch in Form eines Wochenarbeitsplanes) dafür, dass die Klasse im Vertretungsunterricht weiterarbeiten kann.

Bei kurzfristig anfallendem Vertretungsunterricht wird vor der 1. Stunde der Vertretungsplan aktualisiert. Erkrankte Lehrkräfte melden sich bis spätestens 7:30 Uhr telefonisch im Sekretariat. Sollte die erkrankte Lehrkraft keinen Arbeitsauftrag mitteilen (können), sorgt die Fachschaft, vertreten durch die/den Vorsitzende(n) für entsprechendes Material der Klassen. Zu diesem Zweck legen alle Fachkonferenzen eine Sammlung von Unterrichtsmaterialien für Vertretungsstunden an, auf die im Bedarfsfall von den Vertretungslehrkräften zurückgegriffen werden kann.

Sollte eine Fachlehrkraft länger als eine Woche ausfallen (längerfristiger Vertretungsunterricht), wird der Vertretungsunterricht nach dem „Prioritätsprinzip für den Einsatz von Vertretungslehrkräften“ geregelt. Die jeweils betroffenen Fachschaften, vertreten durch ihre Vorsitzenden, übernehmen die Koordinierung bei der Bereitstellung des Arbeitsmaterials. Sie stellen sicher, dass die Vertretungslehrkräfte die Klassen mit entsprechendem Arbeitsmaterial bzw. Arbeitsaufträgen versorgen können. In den Fächern DEU, MAT, ENG, LAT, FRA, SPA wird in mindestens einer Stunde pro Woche eine Fachlehrkraft eingesetzt, die das Arbeitsmaterial sichtet und die Arbeitsaufträge mit den Schülerinnen und Schülern bespricht.

Bei langfristigem Unterrichtsausfall versucht der Schulleiter über den Vertretungspool des Landes eine Fachkraft mit den entsprechenden Fächern einzustellen oder andere einvernehmliche Lösungen anzustreben (z. B. durch Anordnung bezahlter Mehrarbeit nach Rücksprache, Anpassung des Stundenplans, zeitlich begrenzte Änderung der Kontingentstundentafel o. ä.).

Wichtige Kontakte

Sekretariat

Sekretariat

Silke Sarau und Julika Oldewurtel

Öffnungszeiten des Sekretariats: montags bis donnerstags von 07:15 bis 15:00, freitags bis 14.00 Uhr

Tel: 04321 - 9424260

Fax: 
04321 - 9424259

E-Mail schreiben

Schulleitung

Schulleiter

Jörg Jesper

E-Mail schreiben


stellvertretender Schulleiter

André Streicher

E-Mail schreiben

Stufenleitungen

Leiterin der Orientierungsstufe

Silke Lobin

E-Mail schreiben


Leiter der Mittelstufe

Arne Heinrichs

E-Mail schreiben


Leiter der Oberstufe

Sören Krause

E-Mail schreiben

Koordination

Koordinatorin

Meike Meyer

E-Mail schreiben

 

 

 

 

Schulsozialarbeit

Schulsozialarbeit

Frau Borchardt ist unsere engagierte Schulsozialarbeiterin. Sie arbeitet mit Kindern, Jugendlichen, Eltern und Lehrkräften zu folgenden Themen:

  • Förderung der Schülerinnen und Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung
  • Begleitung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung von Krisen schulischer, familiärer und persönlicher Art
  • Beratung und Unterstützung von Lehrkräften in sozialpädagogischen Fragen
  • Unterstützung der Eltern in familiären, persönlichen und schulischen Belangen
  • Durchführung von Projekten mit Klassen – sowohl zur Prävention als auch in aktuellen Konfliktsituationen
  • Mitgestaltung der Schule als attraktiven Lernort Vernetzung und Kooperation von Schule und weiteren Institutionen

E-Mail an Frau Borchardt schreiben

Telefon:  04321-9424268 oder 0162-2035758

Büro: D003 (ehem. Hausmeisterwohnung)

Erreichbarkeit: montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr

 

 


Weitere Unterstützung in besonderen Fällen gibt es beim schulpsychologischen Dienst der Stadt Neumünster:

Frau Hampe (Schulpsychologin)

Franz-Rohwer-Straße 8

24534 Neumünster

Telefon: 04321 - 2658100

Fax: 04321 - 2658099